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   BFH, 14.12.1993 - VIII R 35/90   

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https://dejure.org/1993,8555
BFH, 14.12.1993 - VIII R 35/90 (https://dejure.org/1993,8555)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1993 - VIII R 35/90 (https://dejure.org/1993,8555)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - VIII R 35/90 (https://dejure.org/1993,8555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abfindung eines Personengesellschafters (§ 16 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VIII R 35/90
    Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) inzwischen entschieden hat, ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1, 2 EStG endgültig erst erfüllt, wenn der Erwerber des Anteils den Kaufpreis bezahlt hat; wird die Kaufpreisforderung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich, muß dies bereits in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist (Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C.II.2. der Gründe).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    Für die Ermittlung eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns können auch Ereignisse von Bedeutung werden, die nach der Veräußerung oder Aufgabe eintreten, soweit sie Einfluß auf die Höhe des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nehmen; diese Ereignisse wirken auch bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt zurück (BFH- Beschlüsse vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 [BFH 19.07.1993 - GrS - 2/92]; vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542; vom 14. Dezember 1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543; in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112).
  • FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94

    Streit über die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids; Abschluß eines

    In der Folge hat der BFH derartige einmalige, punktuelle Ereignisse, auf die die Steuergesetze mit der Folge der steuerlichen Rückbeziehung späterer Ereignisse abheben, zutreffend angenommen für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, obwohl die Betriebsaufgabe auch ein zeitlich gestreckter Vorgang sein kann (BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174/140, BStBl II 1994, 564), den Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174/324, BStBl II 1994, 648), den Gewinn bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.12.1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543, und vom 14.12.1994 X R 128/92, BFHE 176/465, BStBl II 1995, 465) und früher schon für den Sondertatbestand der sonstigen Leistung (§ 22 Abs. 3 EStG), sofern es bei einer einmaligen Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168/272, BStBl II 1992, 1017).
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